wiedereröffnung am 5. Juni

ab dem 5. juni: yoga im tanzwerk.

für die Rückkehr haben wir unseren kursplan so umstrukturiert, dass der Eingangsbereich nicht zu voll wird. es gelten mehr denn je die regeln für coronafreies yoga.

 

  • unser Montagskurs #mondaymindfulness wandert auf den Freitag Abend!
  • Schwangerschaftsyoga werden wir bis auf weiteres nicht mehr als präsenzkurs anbieten. stattdessen laden wir euch ein, montags auf zoom online mit uns zu praktizieren! dieser Kurs ist aufgebaut wie der Schwangerschaftsyoga-kurs, ist aber auch für alle anderen prima geeignet. 6€ pro zoom-meeting oder etwas günstiger als Paket: 1 monat (4 einheiten) für 20€.
  • mittwochabends machen wir noch ein bisschen pause. stattdessen dürft ihr euch auf ein neues Yogavideo freuen. kostenlos.

weitere hygiene-auflagen werden folgen, sobald die corona-verordnung Baden-Württembergs ergänzt werden.

bis dahin neu:

#heideyoga – 60min in der natur

die termine sind freitags, 18:00 uhr am 15., 22. & 29. mai ☀️ bei trockenem wetter & nicht zu nassem boden. vom talhofcafé-parkplatz sind es 20min fußweg zur Yogaheide. mit dem rad wäre es natürlich ein bisschen schneller.
  • Anmeldung erforderlich. wenn du Interesse hast, dann lass dich in unsere WhatsApp-gruppe „#heideyoga“ aufnehmen. dort erfährst du auch, ob die Einheit wetterbedingt ausfällt.
  • wetterabhängig. Hauptsache trocken! sollte es regnen, oder der Boden zu nass ein, dann entfällt die Einheit leider oder wird auf den Folgetag (Sa oder So) verschoben.
  • maximal 4 yogis pro Gruppe. wenn es großes Interesse gibt, dann unterrichten wir dafür gerne mehrere runden.

wir freuen uns sehr auf euch!

 

 

 

Zum selbst nachlesen: Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten (Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten) vom 22. Mai 2020:

 

§ 1 | Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen

(1)    Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 15a CoronaVO dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten.

(2)    Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes:

1.   Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten

a)   muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt; dies gilt nicht für Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO;

b)   sind in geschlossenen Räumen hochintensive Ausdauerbelastungen untersagt;

2.   Trainings- und Übungseinheiten

a)   mit Raumwegen dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen erfolgen; dabei muss die Trainings- und Übungsfläche so bemessen sein, dass pro Person mindestens 40 Quadratmeter zur Verfügung stehen;

b)   mit einer Beibehaltung des individuellen Standorts, insbesondere Training an festen Geräten und Übungen auf persönlichen Matten, sind so zu gestalten, dass eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern pro Person zur Verfügung steht;

3.   die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach jeder Benutzung sorgfältig gereinigt oder desinfiziert werden;

4.   Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken; Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern zu Personen, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen, ist zu gewährleisten; falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen;

5.   die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich bereits außerhalb der Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 umziehen; Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume, Wellness- und Saunabereiche bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen;

6.   die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen

a)   ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden,

b)   ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, und es muss

c)   in allen Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 für eine ausreichende Belüftung gesorgt werden.

(3)    Der Betreiber hat für jede Trainings- und Übungsmaßnahme eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist.

(4)    Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Nutzerinnen und Nutzern zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen:

1.     Name und Vorname der Nutzerin oder des Nutzers,

2.     Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und

3.     Telefonnummer oder Adresse der Nutzerin oder des Nutzers.

Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.